Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Beauftragung von freien Mitarbeitern
1 Anwendungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für jede von der Agentur (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) veranlasste Beauftragung von Leistungen freier Mitarbeiter (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt). Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftragnehmer.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Auftraggeber schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Auftragserteilung
Aufträge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt wurden.
3 Auftragsumfang
3.1 Der Auftragnehmer erbringt für den jeweiligen Einzelauftrag gesondert festzulegende Leistungen. Der Auftragnehmer ist an keine festen Arbeitszeiten gebunden und ist in der Wahl seines Arbeitsortes frei, es sei denn, die Besonderheiten des Auftrags erfordern eine Anwesenheit bei einem Kunden des Auftraggebers oder beim Auftraggeber vor Ort.
3.2 Der Auftraggeber wird die zur Ausführung der Leistung notwendigen Vorgaben machen. Der Projektinhalt wird durch den Auftraggeber festgelegt, wobei Projektumfang und Leistungsmodalitäten der übertragenen Aufgaben jeweils einvernehmlich abgestimmt werden. In der Ausführung der Aufgabenerledigung unterliegt der Auftragnehmer keinen Weisungen des Auftraggebers.
3.3 Der Auftragnehmer gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags nach dem jeweiligen Stand von Technik und Wissenschaft, wobei er firmenspezifische oder ggf. projektspezifische Qualitätsstandards des Auftraggebers bzw. dessen Kunden zu berücksichtigen und einzuhalten hat.
3.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufträge selbst auszuführen. Er kann jedoch in Absprache mit dem Auftraggeber auf eigene Kosten qualifizierte Fachkräfte heranziehen (sog. Erfüllungsgehilfen). Im Falle der Heranziehung Dritter verplichtet sich der Auftragnehmer, dass durch eine Beauftragung von Erfüllungsgehilfen dem Auftraggeber keine Nachteile entstehen und insbesondere den Erfüllungsgehilfen alle Pflichten aus diesen AGB auferlegt werden und er für deren Leistungserfolgt haftet. Von Ansprüchen der Erfüllungsgehilfen nach §§ 32 ff. UrhG stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber und dessen Kunden frei.
3.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die beauftragte Leistung innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Fristen bzw. Zeiträume zu erbringen. Vereinbarte Termine geltend als Fixtermine.
4 Gegenseitige Unterrichtung
4.1 Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber – insbesondere auf entsprechende Anforderung des Auftraggebers – zeitnah und umfassend über den Projektstand, die daraus resultierende Projektentwicklung, sowie über erforderliche Projektentscheidungen, die eine Unterrichtung oder Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich machen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine Übersicht über die Veränderung der Leistungs-, Termin- und Kostenstände einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung und Vorschläge der zu ergreifenden Maßnahmen zur Wiederherstellung des termingerechten Projektablaufs, soweit Verzögerungen erkennbar werden.
4.2 Der Auftragnehmer hat entsprechende Unterlagen zu schaffen und Know-how zu dokumentieren, damit jeder sachverständige Dritte sich jederzeit ohne Schwierigkeiten in die Unterlagen einarbeiten kann. Der Auftragnehmer hat die Geschäftsführung von den Erfahrungen und dem Know-how zu unterrichten.
5 Krankheit, Verhinderung, Urlaub
5.1 Dem Auftragnehmer steht ein Honoraranspruch nicht zu, wenn er infolge Krankheit oder sonstiger Verhinderung an der Erbringung seiner Dienste verhindert ist. Im Falle der Verhinderung aufgrund Krankheit oder sonstiger Verhinderung, ist die Verhinderung unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen und auf dessen Wunsch ohne schuldhaftes Zögern für einen Ersatz zu sorgen.
5.2 Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Urlaub.
6 Konkurrenzschutz, Interessenkonflikt
6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber jeden möglichen Interessenkonflikt, der sich für die Interessen des Auftraggebers aus einer bestehenden oder sich anbahnenden anderen Tätigkeit des Auftragnehmers ergeben kann, anzuzeigen. Dasselbe gilt für den Fall, dass sich für die Interessen eines Kunden des Auftraggebers, für den – soweit für den Auftragnehmer ersichtlich -, die Leistungen des Auftragnehmers bestimmt sind, ein möglicher Interessenkonflikt ergibt.
6.2 Für den Fall eines tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikts kann der Auftraggeber das Auftragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.
6.3 Soweit dem Auftragnehmer Kunden des Auftraggebers im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden oder bekannt gemacht werden, für die der Auftraggeber tätig ist, gewährt der Auftragnehmer unabhängig davon, ob er für diesen Kunden im Rahmen der Tätigkeit für den Auftraggeber tätig ist, dem Auftraggeber Kundenschutz („geschützte Kunden“). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nicht ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers mit den geschützten Kunden direkt oder indirekt in Kontakt zu treten und/oder weder im eigenen Namen und/oder auf eigene Rechnung, noch für Dritte und/oder auf fremde Rechnung für geschützte Kunden tätig zu werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich solche Kontakte, die im Rahmen der Tätigkeit für den Auftraggeber erforderlich sind.
6.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Kontakt und jeden Versuch zur Kontaktaufnahme zwischen ihm und geschützten Kunden schriftlich anzuzeigen, auch wenn die Initiative vom geschützen Kunden ausgeht. In diesem Fall hat der Auftragnehmer gleichzeitig über bereits bestehende vertragliche Beziehungen zu geschützten Kunden unter Beibringung entsprechender Nachweise innerhalb einer Woche zu informieren. Der Auftragnehmer ist beweispflichtig dafür, dass zwischen ihm und dem geschützen Kunden bereits vertragliche Beziehungen bestanden haben oder bestehen.
6.5 Der Kundenschutz nach Ziffer 6.3 endet drei Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer.
6.6 Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus den Ziffern 6.3 und 6.4 verpflichtet sich der Auftragnehmer, an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 25.000,- für jeden Einzelfall zu bezahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
6.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Pflichten aus Ziffer 6.3 auf erstes Verlangen Auskunft über Umfang und Inhalt der unter Verletzung dieser Klausel entfalteten Tätigkeit zu erteilen und auf Anforderung die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern.
6.8 In der Annahme von Aufträgen Dritter ist der Auftragnehmer im Übrigen frei.
7 Preis, Rechnungsstellung, Zahlung
7.1 Der Auftragnehmer erhält ein für den jeweiligen Einzelauftrag gesondert festzulegendes Honorar. Soweit ein Stundenhonorar vereinbart ist, werden pro Arbeitstag maximal acht Stunden vergütet.
7.2 Die Abrechnung erfolgt monatlich gegen ordentliche Rechnungsstellung. Der Rechnung sind nachvollziehbare Aufzeichnungen über die erbrachten Leistungen beizufügen. Eventuelle Abschlagszahlungen werden auf das Honorar angerechnet. Sämtliche Rechnungen müssen den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen.
7.3 Sämtliche ordentlichen Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang zur Zahlung fällig.
7.4 Sämtliche Aufwendungen und Auslagen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Projektdurchführung sind mit dem Honorar abgegolten, es sei denn, die Parteien treffen ausdrücklich eine abweichende Regelung. Dies gilt auch, sofern der Auftragnehmer seinerseits Erfüllungsgehilfen für die Erbringung der Werke heranzieht.
7.5 Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Versteuerung seines Honorars, für Versicherungen und gewerbliche Genehmigungen selbst zu sorgen. Er verpflichtet sich, sich auf eigene Rechnung in ausreichendem Umfang gegen das finanzielle Risiko von Krankheit abzusichern und die Altersvorsorge zu regeln. Der Auftragnehmer hat eine Erklärung über seine Selbständigkeit abzugeben.
8 Nutzungs-, Leistungs- und Schutzrechte
8.1 Der Auftraggeber darf sämtliche Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers, die dieser im Rahmen der freien Mitarbeit erbringt (nachfolgend „Werke“ genannt) in jeder Form weiterentwickeln und beliebig verwerten, insbesondere an Dritte veräußern. Zu diesem Zwecke räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber für alle zur Zeit bekannten Nutzungsarten ein ausschließliches, übertragbares, unwiderrufliches und räumlich, wie zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Werken in allen Entwicklungsstufen ein. Soweit die Werke als solche und nicht bloß als Nutzungsrechte übertragbar sind, stehen diese dem Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer überträgt diese schon jetzt auf den Auftraggeber.
Dies umfasst insbesondere die Rechte an Erfindungen und Softwarepatenten, sowie die vermögensrechtlichen Befugnisse im Sinne des § 69 b UrhG in der Form ausschließlicher Nutzungsrechte. Insbesondere – jedoch nicht abschließend – räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die nachfolgend genannten Rechte an den Werken in der Form ausschließlicher Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt ein:
8.1.1 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, insbesondere das Recht, die Werke im Rahmen der im Einzelauftrag angeführten Nutzungsarten beliebig – auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten – Bild-/Ton-/Datenträgern und sonstigen Speichermedien (wie z.B. CD-Video, CD-ROM, CD-I, Digital Versatile Disc (DVD). HD-DVD, Blu-ray Disc, Magnetbänder oder -kassetten, Chips, Speicherkarten, Computerlaufwerke oder ähnliche Systeme) zu vervielfaltigen und zu verbreiten, sie zu archivieren, in Datenbanken einzustellen und in körperlicher oder unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Eingeschlossen ist das Recht zur Vervielfaltigung und Verbreitung in Form von Einzelbildern.
8.1.2 Bearbeitungsrecht, insbesondere das Recht, die Werke unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte für alle Auswertungen im Rahmen der übertragenen Rechte zu kürzen, zu teilen, umzugestalten, zu ergänzen, Handlungsfolgen umzustellen, die Werke mit anderen Werken und/oder Bild-Tonmaterialien zu verbinden oder darin zu integrieren. Dies umfasst auch das Recht, Werbung/Sponsoring auch unterbrechend einzufügen, die Werke zeitgleich mit Werbung wahrnehmbar zu machen (z.B. durch „Split-Screens“), Formatanpassungen vorzunehmen, Symbole oder Mitteilungen einzublenden, interaktive Elemente einzuführen und die Musik auszutauschen. Umfasst ist ferner das Recht, den Titel neu festzusetzen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten und/oder Anfangs- und Endtitel unter Berücksichtigung eventueller Nennungsverpflichtungen entsprechend den hierfür bestehenden Usancen (neu) zu gestalten. Weiter eingeschlossen ist das Recht, die hergestellte oder in Herstellung befindliche Werke selbst oder durch Dritte in jeder beliebigen Sprache beliebig oft neu bzw. nachzusynchronisieren und zu untertiteln sowie Voice-over-Fassungen herzustellen. Die so bearbeiteten oder synchronisierten Werke können im gleichen Umfang ausgewertet werden wie die vertragsgegenständlichen Werke.
8.1.3 Senderecht (Fernsehrechte), insbesondere das Recht, die Werke durch Funk und/oder andere technische Mittel (z.B. elektronische oder optische Signale) der Öffentlichkeit und/oder einem begrenzten Empfangerkreis zugänglich zu machen. Dies gilt für beliebig viele Ausstrahlungen und alle möglichen Sendeverfahren (z.B. terrestrische Sender, Kabelanlagen einschließlich Kabelweitersendung, Satellitensysteme, TCP/IP- bzw. internetbasierte Übertragungssysteme, Mobilfunk unter Einschluss sämtlicher Mobilfunkstandards (insbesondere GMS, GPRS, HSCSD, EDGE und UMTS) oder eine Kombination solcher Verfahren), jeweils unabhängig von Frequenzbereichen, Bandbreiten sowie Auflösungs-, Kompressions- und Übertragungsstandards oder der Art des Empfangsgeräts (insbesondere einschließlich mobiler Endgeräte, z.B. Smartphones etc.). Das Recht umfasst verschlüsselte und unverschlüsselte Ausstrahlungen, analoge und digitale Verfahren und ist unabhängig von der Rechtsform des Sendeunternehmens (öffentlich-rechtliches oder privates Fernsehen), der Finanzierungsweise der Fernsehanstalt (kommerzielles oder nicht-kommerzielles Fernsehen) oder der Art und Weise der Sendung (z.B. Near-video on demand TV, Web-TV, Multiplexing) oder der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Sender und Empfanger (Free-TV, Pay-TV, z.B. Pay-per-view, Pay-Per-Channel etc.). Übertragen wird auch das Recht der (öffentlichen) Wiedergabe von Funksendungen.
8.1.4 Vorführungsrecht (Theater-Kinorechte), d.h. insbesondere das Recht, die Werke beliebig oft durch öffentliche Vorführungen in Filmtheatern und sonstigen dafür geeigneten Örtlichkeiten (z.B. Gaststätten, Diskotheken, Schiffen. Flugzeugen, Krankenhäusern etc.) öffentlich wahrnehmbar zu machen. Die Vorführung kann unter Anwendung aller dafür geeigneten Verfahren und Techniken (analoge und digitale Systeme, einschließlich Fernübertragung des Vorführsignals) entgeltlich oder unentgeltlich, gewerblich oder nicht-gewerblich, und in allen Formaten und auf Bild- und/oder Tonträgern aller Art erfolgen. Dies umfasst das Recht, die Werke auf Festivals. Messen, Verkaufssausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen öffentlich wahrnehmbar zu machen sowie das Recht, die Werke einem begrenzten Empfangerkreis z.B. in Schulen, Hotels, Krankenhäuser, Flugzeuge, Schiffe etc.) wahrnehmbar zu machen.
8.1.5 Vermiet- und Verleihrecht, also insbesondere das Recht, die Werke oder Bearbeitungen der Werke oder ihre Vervielfältigungsstücke zu vermieten oder zu verleihen.
8.1.6 Filmherstellungsrecht, d.h. insbesondere das Recht, das Werk unbearbeitet oder bearbeitet als Vorlage für die Herstellung einer Kino und/oder TV-Produktion in allen bekannten technischen Verfahren (z.B. Film-, Fernseh-, Video-, Foto-, Tonaufnahmen etc. in digitaler und nicht digitaler Form, einschließlich einer Fassung in 3D) und in allen Sprachfassungen zu verwenden; dies umfasst das Recht, das Werk beliebig in Bezug auf alle Elemente (z.B. Charaktere, Ideen, Formate, Handlungselemente, Dialoge, Szenen. Zeichnungen, Figuren, bildlichen Darstellungen, Tönen und Geräuschen) für die Herstellung der Werke zu bearbeiten, Teile des Werkes herauszunehmen oder andere Teile hinzuzufügen, Handlungselemente und -abfolgen, Figuren oder deren prägende Merkmale, Szenen, Dialoge oder andere Teile und Elemente des Werkes zu verändern oder neu zu gestalten und das bearbeitete oder unbearbeitete Werk in sämtliche Sprachen übersetzen zu lassen, Drehbuchautoren oder sonstige Dritte mit einer Bearbeitung zu beauftragen sowie das Werk beliebig häufig in bearbeiteter oder unbearbeiteler Form ganz oder in Teilen als Vorlage für die Werke zu verwenden, einschließlich des Rechts zur Verwendung in Dokumentationen über die Werke (z.B. „Making Of“) sowie zur Verwendung im Rahmen von Bonusmaterial oder zur Restmaterialverwertung, zum Beispiel zur Herstellung einer anderen Schnittfassung.
8.1.7 Recht der Digitalisierung, also insbesondere das Recht, die Werke oder Bearbeitungen der Werke digitalisiert zu erfassen, nicht digitalisierte, im Zusammenhang mit den Werken stehende Inhalte, Multimediaapplikationen und Begleitmaterial, insbesondere Dokumentationen, zu digitalisieren oder die Werke mit anderen digitalisierten Werken zu verbinden.
8.1.8 Druckrecht, d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfaltigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe und/oder sonstigen Auswertung von bebilderten und nicht-bebilderten Produkten jeder Art (Bücher, Hefte, Comic-Streifen, auch in elektronischer Form, z.B. e-books), die aus den Werken durch Wiedergabe, Nacherzählung, Neugestaltung, Zusammenfassung oder sonstiger Bearbeitung des Inhalts (z.B. Filmroman, Buch zum Film etc.) auch in abgewandelter Form oder durch fotografische, gezeichnete oder gemalte Abbildungen oder ahnllches abgeleitet sind und diese wie die Werke selbst auszuwerten sowie das Recht, solche Produkte unter Verwendung von Titeln, Namen und Abbildungen des Auftragnehmers und/oder Elementen aus der Werke in allen Formen und Medien zu bewerben und/oder zum Zwecke der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in Presse, Rundfunk, Internet etc. zu nutzen.
8.1.9 Bild-Tonträgerrecht (Videogrammrechte), d.h. insbesondere die Rechte zur teilweisen oder vollständigen Vervielfaltigung und Verbreitung der Werke (z.B. durch Verkauf, Vermietung, Leihe, auch im Wege des E-Commerce) auf Bild-Ton-Datenträgern aller Art zum Zwecke der nichtöffentlichen Wiedergabe in vorgegebener oder individuell zu gestallender Abfolge (insbesondere einschließlich einer interaktiven Nutzung). Dieses Recht umfasst sämtliche audiovisuellen Systeme unabhängig von deren jeweiliger konkreter technischer Ausgestaltung (insbesondere einschließlich aller Auflösungs- und/oder Kompressionsstandards), wie z.B. Schmalfilmkassene, Videokassetten, Videobänder. Videoplatten aller Art, CD-Video, CD-ROM, CD-I, Digital Versatile Disc (DVD). HD-DVD, Blu-ray Disc, Magnetbänder oder -kassetten, Chips, Speicherkarten, Computerlaufwerke oder ähnliche Systeme sowie unabhängig von der Art der Nutzung. Eingeschlossen ist das Recht der (öffentlichen) Wiedergabe (§ 21 UrhG).
8.1.10 Datenbankrecht, also insbesondere das Recht, die Werke maschinenlesbar zu erfassen und in einer eigenen Datenbank elektronisch zu speichern, auch soweit dies nicht dem eigenen Gebrauch des Datenbankbetreibers im Sinne von § 53 UrhG dient, oder von den Werken Abstracts (Zusammenfassungen wesentlicher Inhalte einzelner Werke) zu erarbeiten, maschinenlesbar zu erfassen und in einer eigenen Datenbank elektronisch zu speichern.
8.1.11 Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Abruf-/Online-Rechte), d.h. insbesondere das Recht, die Werke ganz oder teilweise derart zur Verfügung zu stellen, dass die Werke der Öffentlichkeit und/oder einem begrenzten Empfangerkreis auf jeweils individuellen Abruf von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (Video on Demand), unabhängig davon, ob dies ohne Speicherung (Streaming), mit Zwischenspeicherung oder mit dauerhafte Speicherung („download to own“) geschieht. Dies umfasst alle möglichen Speicher- und Übertragungssysteme (terrestrisch, Kabel, Satellit unter Einschluss der Verbreitung durch Direktsatelliten, verschlüsselt oder unverschlüsselt), einschließlich insbesondere derjenigen über Internet (z.B. TCP/IP) und Mobilfunk unter Einschluss sämtlicher Mobilfunkstandards (insbesondere GMS, GPRS, HSCSD, EDGE und UMTS) und gilt unabhängig von der Art des Empfangsgerätes (einschließlich mobiler Endgeräte wie z.B. iPad, Tablet-PCs, Smartphones, Mobiltelefone etc.) und der Art der Nutzung (einschließlich interaktiver Nutzung). Das Recht umfasst auch alle Formen von Push- und/oder Pull-Services und sowohl entgeltliche Dienste (Pay-VOD, z.B. Transactional VOD/TVOD, Subscription VOD/SVOD (z.B. Podcast), Electronic-Sell-Through/EST) als auch unentgeltliche Dienste (Free-VOD/FVOD), einschließlich der weiteren öffentlichen Zugänglichmachung, Weiterübertragung und/oder interaktiven Nutzung. Eingeschlossen ist auch das Recht der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung.
8.1.12 Recht zur Auswertung in interaktiven Formen, d.h. insbesondere das Recht, Versionen der Werke herzustellen, zu vervielfältigen, auf Bild-Tonträgern aller Art zu verbreiten oder auf Abruf im Sinne vorstehender Ziffer 8.1.11 zur Verfügung zu stellen, die ausschließlich oder in erster Linie zur individuellen Bearbeitung der Werke bzw. ihrer einzelnen Ton- oder Bildbestandteile bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der Kürzung, Verfremdung, Umgestaltung, Verbindung mit anderen Werken oder durch sonstige Veränderung (z.B. in Form von Video-, Computer- und Online-Spielen) und entsprechende interaktiv gestaltete Fassungen der Werke zur Verfügung zu stellen und wahrnehmbar zu machen, sofern das Urheberpersönlichkeitsrecht des Auftragnehmers gewahrt wird.
8.1.13 Das Tonträgerrecht, d.h. insbesondere das Recht, die Tonspur und/oder den Musik-Soundtrack der Werke sowie Nacherzählungen, Neugestaltungen oder sonstige Bearbeitungen der Werke (z.B. in Form von Hörspielen) ganz und/oder in Teilen (ggf. auch unter Ergänzung weiterer Ton und/oder Musik-Elemente) auf Tonträgern jeder Art (elektronische, magnetische, optische oder sonstige Speichermedien) zu vervielfaltigen und/oder zu verbreiten und/oder in sonstiger Weise in gleichem Umfang wie die Werke selbst auszuwerten sowie das Recht, solche Produkte mit dem Namen und/oder der Abbildung des Auftragnehmers und/oder Elementen aus der Werke auszustatten und in allen Formen und Medien zu bewerben.
8.1.14 Das Archivierungsrecht, d.h. insbesondere das Recht, die Werke oder Teile davon (einschließlich Abstracts oder sonstige Inhaltsangaben) in jeder Form zu archivieren und insbesondere auch digitalisiert zu erfassen und in elektronischen Datenbanken und Datennetzen, auf allen Speichermedien, auch gemeinsam mit anderen Werken oder Werkteilen einzuspeisen und Dritten gegen Entgelt oder unentgeltlich zugänglich zu machen. Eingeschlossen ist das Recht, die Werke im Rahmen eines eigenen oder fremden EPGs (Electronic Program Guides) zu nutzen.
8.2 Der Auftraggeber erhält zudem das Recht hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten, d.h. die Rechte an allen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten, soweit die Rechte daran nicht bereits aufgrund der vorstehenden Regelungen eingeräumt worden sind. Der Auftraggeber kündigt dem Auftragnehmer die beabsichtigte Nutzung eines solchen Rechts vorher schriftlich an und wird sich mit dem Auftragnehmer über eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung dieses Rechts verständigen. Sofern und soweit das Widerrufsrecht bezüglich der Einräumung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten oder die Verpflichtung hierzu gemäß §§ 88 Abs.1 Satz 2, 89 Abs.1 Satz 2 UrhG nicht ausgeschlossen sein sollte, gilt ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen Folgendes: Eine Mitteilung des Auftraggebers über die beabsichtigte Aufnahme der Auswertung der Werke in der neuen Nutzungsart gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG (nachfolgend: „Mitteilung“) an den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich an die im Auftragsrubrum angegebene Anschrift des Auftragnehmers, soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeberen nicht ausdrücklich und schriftlich unter ausdrücklicher Nennung des relevanten Auftrags und des vertragsgegenständlichen Beitrags mitgeteilt hat, dass die Mitteilung künftig an eine andere Anschrift zu erfolgen hat.
8.3 Über die in vorstehenden Ziffern 8.1 und 8.2 genannten Rechte und Befugnisse hinaus sind die Werke mit Wirkung für alle Urheberrechtsordnungen, die eine entsprechende Konzeption anerkennen, als „Auftragswerke“ („work made for hire“) zu verstehen. Mit Wirkung für alle ausländischen Rechtsordnungen, die eine Abtretung des Urheberrechts zulassen, tritt Auftragnehmer an Auftraggeber das Urheberrecht an den Werken ab. Die Werke sowie ggfs. die Tätigkeit des Auftragnehmers sind als „work made for hire“ im Sinne des US-amerikanischen Urheberrechts anzusehen. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Abtretung in den hierfür maßgeblichen Registern (z.B. United States Copyright Office) eintragen zu lassen. Soweit dies nach den jeweiligen Rechtsordnungen zulässig ist, erklärt der Auftragnehmer darüber hinaus einen Verzicht auf die Geltendmachung der Urheberpersönlichkeitsrechte („waiver of moral rights“). Darüber hinaus soll die Rechtseinräumung mit Wirkung für alle Rechtsordnungen, die eine Rechtseinräumung auch für unbekannte Nutzungsarten zulassen, auch für derart erst zukünftig bekannt werdende Nutzungsarten gelten. Soweit diese Rechtsordnungen vorsehen, dass der Auftraggeber als Lizenznehmer dem Auftragnehmer hierfür entsprechende Beteiligungen einzuräumen hat, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Zahlungen an den Auftragnehmer im Zeitpunkt der Nutzung der Werke in diesen, heute noch unbekannten Nutzungsarten zu leisten.
8.4 Der Auftragnehmer wird in Ansehung der Werke etwaige ihm gemäß § 41 UrhG zustehenden Rechte frühestens nach Ablauf von fünf Jahren seit Erstellung der Werke ausüben und eventuelle persönlichkeitsrechtliche Befugnisse nach §§ 12, 25 und 39 UrhG an den Werken nicht geltend machen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Urheberpersönlichkeitsrechte an den Werken wahrzunehmen. Der Auftraggeber wird auf die Urheberpersönlichkeitsrechte des Auftragnehmers Rücksicht nehmen, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Auftragnehmer verzichtet auf sein Urheberbennenungsrecht aus § 13 UrhG.
8.5 Soweit der Auftragnehmer seine Mitarbeiter oder sonstiger Dritte, derer sich der Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrages bedient heranzieht, hat er dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftraggeber eine entsprechende Rechtsstellung eingeräumt wird.
8.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, die in vorstehenden Absätzen aufgeführten Rechte selbst oder durch Einschaltung Dritter, auf die er die Rechte ganz oder teilweise übertragen kann, und die eingeräumten Nutzungsrechte einzeln oder in beliebiger Kombination zu verwerten.
8.7 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber unwiderruflich und zur ausschließlichen, übertragbaren Nutzung räumlich wie zeitlich unbeschränkt sämtliche mit der Tätigkeit als freier Mitarbeiter verbundene Marken, Titel- und sonstige Kennzeichenrechte.
8.8 Die Rechteeinräumung/-übertragung gemäß dieser Ziffer 8 ist mit dem vereinbarten Honorar in branchenüblicher Höhe vergütet. Von Ansprüchen aus §§ 32 ff. UrhG seine Mitarbeiter oder sonstiger Dritte, derer sich der Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrages bedient stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber frei.
9 Unterlagen des Auftraggebers
9.1 Alle zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen, wie Reinzeichnungen, Reproduktionen, Stanzen, Bildvorlagen, Entwürfe, Muster oder sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des Auftraggebers. Die überlassenen Arbeitsunterlagen sind sorgfältig zu behandeln und nach Fertigstellung des Auftrages sowie auf erstes Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Auf Wunsch des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Arbeitsunterlagen über einen Zeitraum von zwei Jahren zu archivieren. Dem Auftragnehmer steht an den Arbeitsunterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu.
9.2 Alle Arbeitsunterlagen und Arbeitsergebnisse dürfen nur zur Abwicklung des erteilten Auftrags verwendet werden.
10 Geheimhaltung, Bemusterung
10.1 Arbeitsunterlagen und Arbeitsergebnisse sowie alle im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen sind durch den Auftragnehmer auch nach Beendigung des Auftrags streng vertraulich zu behandeln. Er wird diese Geheimhaltungsverpflichtung an seine Angestellten und Mitarbeiter sowie an sonstige Dritte weitergeben, derer er sich zur Durchführung des Auftrages bedient. Im Falle eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht durch sich, seine Mitarbeiter oder sonstiger Dritte, derer sich der Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrages bedient, zahlt der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Konventionalstrafe in Höhe von Euro 25.000,00. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
10.2 Imprimaturen und Bemusterungen sind untersagt. Der Auftragnehmer darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers Exemplare der vertraglichen Leistung zu Werbezwecken verwenden oder auf die bestehende Geschäftsverbindung Bezug nehmen.
11 Verjährung, Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrechte
11.1 Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber unterliegen einer Verjährung von zwölf Monaten.
11.2 Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, sofern die Ansprüche des Auftragnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
11.3 Rechte des Auftragnehmers aus dem Auftrag, insbesondere der Vergütungsanspruch, dürfen nicht abgetreten werden.
11.4 Zurückbehaltungsrechte, insbesondere hinsichtlich eines Herausgabe-anspruchs des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig gerichtlich festgestellter Forderungen geltend machen. Bei Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Auslegung und Durchführung des Vertrages sowie die Auswertung der Musik durch den Auftraggeber verzichtet der Auftragnehmer auf Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
12 Aufträge in Vertretung
12.1 Erteilt der Auftraggeber den Auftrag in fremdem Namen und für fremde Rechnung, so haftet der Auftraggeber weder für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Dritten noch für dessen Bonität, die er nicht geprüft hat.
12.2 Erteilt der Auftraggeber den Auftrag im eigenen Namen und im eigenen Namen, aber im Auftrag eines Dritten, ist die Vergütung erst fällig und durch den Auftraggeber zu bezahlen, wenn der Auftraggeber seinerseits durch den Dritten mit entsprechenden Geldmitteln zum Zwecke der Befriedigung der Forderungen ausgestattet wurde. Der Auftraggeber ist nicht zur Zahlung seinerseits geschuldeter Beträge verpflichtet, wenn und solange diese nicht vom Dritten an den Auftraggeber bezahlt wurden. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Grund die Zahlung an den Auftraggeber nicht erfolgt ist (einschließlich der Insolvenz des Dritten). Gegenteilige Bestimmungen des Auftragnehmers in Rechnungen, Geschäftspapieren oder Preislisten sowie alle Änderungen, die der Auftragnehmer an diesem Formular vornimmt, sind unwirksam.
13 Laufzeit, Kündigung
13.1 Der Auftrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet automatisch mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.
13.2 Der Auftrag kann vom Auftraggeber unter Beachtung der im Auftrag vereinbarten Beendigungsregelungen gekündigt werden. Ergänzend gelten §§ 621, 649 BGB zugunsten des Auftraggebers. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt davon unberührt. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, sofern der Auftragnehmer zahlungsunfähig wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Forderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Zahlung des Herstellungspreises gepfändet wird und der Auftragnehmer die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist nicht herbeiführt.
13.3 Eine Kündigung bedarf stets der Schriftform.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Abweichende oder ergänzende individualvertragliche Regelungen bezüglich dieser AGB oder des erteilten Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und gelten ausschließlich für den jeweiligen Auftrag.
Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
14.2 Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder des Auftrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der AGB oder des Auftrages im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
14.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers, es sei denn, dass vom Gesetz zwingend ein anderer Ort vorgeschrieben ist. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
14.4 Sofern nach diesen AGB ein Schriftformerfordernis besteht, ist dieses auch durch Telefax und E-mailerfüllt. Ausgenommen hiervon sind die Ziffern 6.4 Satz 1, 8.2 letzter Satz und 13.3.
Stand: Februar 2012
